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Nach Artikel 55 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt das Amt dem Prüfungsamt folgende Unterlagen zu der betreffenden Sorte in elektronischem Format: a) das Antragsformular, den technischen Fragebogen sowie alle zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit den für die Durchführung der technischen Prüfung notwendigen Informationen; b) die vom Antragsteller nach Artikel 86 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Vordrucke; c) die Unterlagen einer Einwendung, die auf die Behauptung gestützt ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 7, 8 und 9 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.
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