Art. 25 32009R0874
Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Prüfungsämtern
Das für die technische Prüfung zuständige Personal des Prüfungsamts und der nach Artikel 8 Absatz 1 bestellte Berichterstatter arbeiten bei der technischen Prüfung in allen Teilen des Prüfungsverfahrens zusammen. Die Zusammenarbeit bezieht sich mindestens auf folgende Verfahrensabschnitte:
a)
Überwachung der technischen Prüfung einschließlich der Überprüfung der Versuchsfelder und der Testmethoden durch den Berichterstatter,
b)
Mitteilung des Prüfungsamts über eine etwaige frühere Vermarktung der Sorte unbeschadet weiterer Nachprüfungen des Amts, und
c)
Vorlage von Zwischenberichten des Prüfungsamts an das Amt über jede Vegetationsperiode.