Erwägungsgrund 7 32009R0874
Die Verwendung elektronischer Mittel für die Einreichung von Anträgen, Einwendungen und Beschwerden sowie für die Zustellung von Unterlagen durch das Amt sollte erlaubt werden. Darüber hinaus sollte dem Amt die Möglichkeit eingeräumt werden, Bescheinigungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes in elektronischer Form auszustellen. Die Veröffentlichung von Informationen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sollte ebenfalls mit Hilfe elektronischer Mittel möglich sein. Schließlich sollte die elektronische Archivierung von Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amt erlaubt werden.