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Für die effiziente Anwendung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist das Gemeinschaftliche Sortenamt (nachstehend: Amt) zuständig, das bei der technischen Prüfung der betreffenden Pflanzensorten von Prüfungsämtern unterstützt wird bzw. nationale Einrichtungen mit der Prüfung beauftragen oder eigene Dienststellen für diese Zwecke einrichten kann. Dies setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen dem Amt und seinen eigenen Dienststellen, den Prüfungsämtern und den nationalen Einrichtungen geregelt wird.
Stellt das Amt aufgrund der Prüfung nach den Artikeln 53 und 54 keine Hindernisse für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fest, so veranlaßt es…
Absatz 2 gilt entsprechend für das Material der Sorte, das der Antragsteller dem Prüfungsamt zur Verfügung gestellt hat. Das Amt kann Leitlinien für den Einsatz…
Für die Durchführung dieser Verordnung wird ein Gemeinschaftliches Sortenamt errichtet, im folgenden „Amt“ genannt. ZWEITER TEIL MATERIELLES RECHT KAPITEL I…
Das Amt prüft, ob die Sorte nach Artikel 5 Gegenstand des gemeinschaftlichen Sortenschutzes sein kann, ob die Sorte neu im Sinne des Artikels 10 ist, ob der…
Ist das Amt der Auffassung, daß die Ergebnisse der Prüfung für die Entscheidung über den Antrag ausreichen, und liegen keine Hindernisse nach Artikel 59 und 61…
Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung eine Einrichtung mit der technischen Prüfung von Sorten zu beauftragen (im Folgenden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.