Erwägungsgrund 4 31994R2100
Ferner ist es zweckmäßig, daß die Gemeinschaftsregelung nicht von den Behörden der Mitgliedstaaten, sondern von einem Amt der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, nämlich dem „Gemeinschaftlichen Sortenamt“ umgesetzt und angewendet wird.