Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse genießen Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2009/10 (d. h. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009) bevorrechtigten Zugang zu Zucker, der zur Raffination bestimmt ist. Sollte diese Verordnung erst nach dem 1. Oktober 2009 angewandt werden, sollte der Beginn des Dreimonatszeitraums bis zum ersten Tag der Anwendung der Verordnung verschoben, um der vorrangigen Behandlung der Vollzeitraffinerien im Wirtschaftsjahr 2009/10 Rechnung zu tragen.
Damit die Vermarktungsbedingungen für das Wirtschaftsjahr 2005/06 eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche…
Der Raffinationsindustrie wird eine Anpassungsbeihilfe für rohen Präferenzrohrzucker gewährt, der im Rahmen des Protokolls 3 über „AKP“-Zucker in Anhang IV des…
Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Feststellung der Erzeugung, der Zulassung von…
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Feststellung der…
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 läuft das Wirtschaftsjahr vom 1. Oktober bis 30. September. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001…
Für den Zuckersektor gilt die Verordnung über die einheitliche GMO gemäß Artikel 204 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung ab dem 1. Oktober…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.