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Sie sieht vor, dass jeder Antragsteller Referenzproben übersendet, die der Form entsprechen, in der der Antragsteller den Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen möchte, oder die dazu geeignet sind, leicht in eine Form umgewandelt zu werden, in der der Antragsteller den Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringen möchte.
Jede Person, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Antrag auf Zulassung für einen Futtermittelzusatzstoff oder für eine neue…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wird ein Gemeinschaftsverfahren für die Zulassung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen…
Aufgrund der aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, in manchen Fällen bestimmte Einzelheiten der geltenden…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen in der Tierernährung…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen in der Tierernährung…
eine schriftliche Erklärung, in der bestätigt wird, dass der Antragsteller drei Proben des Futtermittelzusatzstoffes entsprechend den Bestimmungen des Anhangs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.