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Aufgrund der aus der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, in manchen Fällen bestimmte Einzelheiten der geltenden Vorschriften für die Referenzproben, die von den Antragstellern zu übersenden sind, klarzustellen und in den folgenden Fällen eine Vereinfachung vorzunehmen: a) Anträge auf Zulassung neuer Verwendungszwecke bereits zugelassener Zusatzstoffe; b) Anträge auf Änderung der Zulassungsbedingungen, sofern sich die vorgeschlagene Änderung nicht auf die Eigenschaften des Futtermittelzusatzstoffes bezieht, der dem GRL zuvor als Referenzprobe des betreffenden Futtermittelzusatzstoffes übersendet wurde.
einen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellten Antrag auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, sofern sich die…
gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellte Anträge auf Änderung der Bedingungen einer bestehenden Zulassung, wenn die vorgeschlagene…
Die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hinsichtlich der Anträge auf Zulassung…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen in der Tierernährung…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen in der Tierernährung…
Es ist erforderlich, Durchführungsbestimmungen zum Verfahren der Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festzulegen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.