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Um die Kompatibilität und Verwendbarkeit solcher Dienste auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, müssen technische Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für die Dienste erlassen werden, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.
Die Leistung ist eindeutig und vollständig zu beschreiben, sodass die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet ist. Technische Anforderungen im Sinne des…
technische Spezifikationen für die in Artikel 11 und 12 genannten Dienste sowie Mindestleistungskriterien für diese Dienste unter Berücksichtigung der im Rahmen…
In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von…
Für die Anwendung dieser Richtlinie auf in ihren Anwendungsbereich fallende Dienstleistungsaufträge und zur Beobachtung sollten die Dienstleistungen in…
Um die Interoperabilität der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen für Downloaddienste und Transformationsdienste gemeinsame…
Diese technischen Spezifikationen müssen sich auf die technischen Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie stützen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.