Erwägungsgrund 2 32009R0984
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht weiterhin vor, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet die Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA; nachstehend „die Behörde“) weiter.