Erwägungsgrund 8 32009R0984
Am 30. August 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; auf der Grundlage der vorgelegten Daten kam diese darin zu dem Schluss, dass zwischen der Einnahme von LGG® MAX (Mischung A oder Mischung B) und der angegebenen Wirkung kein kausaler Zusammenhang hergestellt wurde. Da die Angabe somit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.