Erwägungsgrund 9 32009R0987
Wegen der dem Bereich der sozialen Sicherheit eigenen Komplexität werden allen Trägern der Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen abverlangt, um die Benachteiligung der betroffenen Personen zu vermeiden, die ihren Antrag oder bestimmte Informationen möglicherweise nicht bei dem Träger eingereicht haben, der nach den Verfahren und Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der vorliegenden Verordnung zur Bearbeitung dieses Antrags befugt ist.