Erwägungsgrund 16 32009R0987
Im besonderen Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 müssen die Bedingungen für die Übernahme der Sachleistungskosten bei „geplanten Behandlungen“ — Behandlungen, die eine Person in einem anderen als dem Versicherungs- oder Wohnmitgliedstaat vornehmen lässt — geklärt werden. Die Pflichten des Versicherten bei Beantragung einer vorherigen Genehmigung sollten präzisiert werden, ebenso die Verpflichtungen der Träger gegenüber den Patienten in Bezug auf die Genehmigungsbedingungen. Auch die Auswirkungen auf die Kostenübernahme bei Sachleistungen, die aufgrund einer Genehmigung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommen wurden, sind genau festzulegen.