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Die Personen, für die diese Verordnung gilt, sollten vom zuständigen Träger eine fristgerechte Antwort auf ihre Ersuchen erhalten. Die Antwort sollte in den Mitgliedstaaten, in deren Sozialgesetzgebung Fristen bestehen, spätestens innerhalb dieser Fristen erfolgen. Es wäre wünschenswert, dass diejenigen Mitgliedstaaten, in deren Sozialgesetzgebung keine solchen Fristen bestehen, den Erlass entsprechender Bestimmungen in Erwägung ziehen und sie erforderlichenfalls den betroffenen Personen zugänglich machen.
Ist der ersuchte Mitgliedstaat nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt er dem ersuchenden Mitgliedstaat oder der Kommission…
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 19. Juli 2003 nachzukommen, oder können den…
Besonderen Wünschen der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates, die darin bestehen, dass kürzere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen…
Damit die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, die die ersuchte Behörde…
Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die…
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen praktischen Maßnahmen treffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.