Erwägungsgrund 40 32024R1351
Diese Verordnung sollte auf den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geltenden Grundsätzen aufbauen; dabei sollte auf die festgestellten Herausforderungen eingegangen werden und im Einklang mit Artikel 80 AEUV der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten als Bestandteil des gemeinsamen Rahmens weiterentwickelt werden. Zu diesem Zweck sollte ein neuer verbindlicher Solidaritätsmechanismus Vorsorgemaßnahmen der Mitgliedstaten zum Migrationsmanagement und zur Reaktion auf Situationen, in denen die Mitgliedstaaten mit Migrationsdruck konfrontiert sind, stärken und eine regelmäßige solidarische Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern. Die wirksame Umsetzung eines solchen Solidaritätsmechanismus ist zusammen mit einem wirksamen System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gesamten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.