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Abweichend von Artikel 7d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 werden die in den Zeiträumen gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung beantragten Ausfuhrlizenzen für Nichtquotenzucker und –isoglukose zu den in demselben Anhang genannten Zeitpunkten erteilt. Die Abweichung gemäß Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass vor den genannten Erteilungszeitpunkten keine besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 getroffen wurden.
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