Erwägungsgrund 2 32006R0493
Nach der Streichung der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Ausfuhrverpflichtung sind Maßnahmen festzulegen, die es ermöglichen, ab 1. Juli 2006 die Zuckermengen zu verwalten, die infolge der Abschaffung dieser Verpflichtung und der C-Zuckerregelung vorhanden sind. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.