Erwägungsgrund 5 32010R1004
Mit der Verordnung (EG) Nr. 649/2009 der Kommission wurden Abzüge von den Fangquoten für 2009 wegen Überfischung der Quoten im Jahr 2008 vorgenommen. Allerdings waren die vorzunehmenden Abzüge bei einigen Mitgliedstaaten höher als ihre entsprechende Quote für 2009, so dass die Abzüge in dem Jahr nicht vollständig vorgenommen werden konnten. Um sicherzustellen, dass in solchen Fällen die Abzüge in voller Höhe vorgenommen werden, sollten die verbleibenden Mengen bei den Abzügen von den Quoten für das Jahr 2010 berücksichtigt werden.