Erwägungsgrund 8 32010R1004
Da sich aber die vorzunehmenden Abzüge auf Überfischung beziehen, die im Jahr 2009 und somit zu einer Zeit stattgefunden hat, zu der die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 noch nicht anwendbar war, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig, keine höheren Abzüge vorzunehmen als die, die sich aus der Anwendung der zu dieser Zeit gültigen Vorschriften ergeben hätten, nämlich aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten —