Erwägungsgrund 10 32016R1036
Es empfiehlt sich, den Begriff „Wirtschaftszweig der Union“ zu definieren und vorzusehen, dass die mit Ausführern verbundenen Parteien aus einem solchen Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können; der Begriff „verbunden“ sollte definiert werden. Ferner ist es notwendig, vorzusehen, dass Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Hersteller in einer Region der Union getroffen werden können; für die Definition dieser Region sollten Leitlinien festgelegt werden.