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Außerdem ist es im Hinblick auf einen Beitrag zur Erreichung des Ziels, dass Personal aus nationalen diplomatischen Diensten mindestens einen Anteil von einem Drittel des gesamten Personals des EAD auf AD-Ebene stellen sollte, notwendig, eine befristete Ausnahmeregelung zu Artikel 98 Absatz 1 des Statuts vorzusehen, nach der es dem Hohen Vertreter gestattet wird, bis zum 30. Juni 2013 für bestimmte Stellen der Funktionsgruppe AD im EAD Bewerbern aus solchen nationalen diplomatischen Diensten im Falle gleichwertiger Qualifikationen Vorrang einzuräumen.
Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Vertretern der nationalen diplomatischen Dienste im EAD zu gewährleisten, beschließt der Hohe Vertreter, dass…
Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Personalkomponenten des EAD zu erreichen und gemäß dem Beschluss 2010/427/EU sollten, wenn der EAD…
Um bei der Einstellung von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten beim EAD unnötige Beschränkungen zu vermeiden, sollten Sondervorschriften für die…
Um Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, in dem drei Quellen von Bediensteten für den EAD genannt sind, Wirkung zu verleihen, sollte…
Um Sonderfälle (beispielsweise die Notwendigkeit, künftig Aufgaben der technischen Unterstützung vom Generalsekretariat des Rates oder von der Kommission zum…
Mit Zustimmung des Hohen Vertreters und des betroffenen nationalen diplomatischen Dienstes sollten diese Sondervorschriften ebenfalls auf Bedienstete auf Zeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.