Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die in Anhang X zum Statut festgelegten Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen nicht anwendbar sind, ist es für Beamte, die in Delegationen tätig sind, in der Praxis schwierig, einen solchen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies läuft dem allgemeinen Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben zuwider und stellt insbesondere ein Hindernis für Frauen dar, die ansonsten vielleicht an einer Stelle in einer Delegation der Union interessiert wären. Daher ist es sinnvoll, dass die Bestimmungen des genannten Anhangs in beschränktem Umfange auch während des Elternurlaubs und während des Urlaubs aus familiären Gründen Anwendung finden.
In Anhang X Kapitel 3 wird der folgende Artikel angefügt: Während des Elternurlaubs gemäß Artikel 42a des Statuts und während des Urlaubs aus familiären Gründen…
Aufgrund der Erfahrungen seit 2004 erscheint es nicht gerechtfertigt, die bestehende Beschränkung im Hinblick auf die Anwendung von Anhang X des Statuts auf…
Folgender Absatz wird eingefügt: "(1a) Artikel 12b bleibt während des Urlaubs aus persönlichen Gründen anwendbar. Die Zustimmung gemäß Artikel 12b wird einem…
Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und…
Ähnliche Bedingungen gelten für die Zuerkennung — durch die Mitgliedstaaten — eines individuellen, nicht übertragbaren Rechts auf Urlaub nach Adoption eines…
Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.