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Aufgrund der Erfahrungen seit 2004 erscheint es nicht gerechtfertigt, die bestehende Beschränkung im Hinblick auf die Anwendung von Anhang X des Statuts auf Vertragsbedienstete aufrechtzuerhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass Vertragsbedienstete in vollem Umfang an dem Mobilitätsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des genannten Anhangs teilnehmen sollten. Daher muss dafür gesorgt werden, dass in den Delegationen tätige Vertragsbedienstete, auf die Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten anwendbar ist, vorübergehend am Sitz des Organs verwendet werden können.
In Artikel 3a Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bedienstete, die in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung in Delegationen der Union eingestellt…
Da die in Anhang X zum Statut festgelegten Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, während des Elternurlaubs und während des Urlaubs…
Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sollte bei der…
Gemäß Artikel 27 des Statuts sowie Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wird bei der…
In Artikel 7 (Ernennungen) des Beschlusses vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes ist die Möglichkeit, nach Artikel 3a Absatz 1…
Folgender Abschnitt wird eingefügt: "Abschnitt 5 Abweichend von Artikel 1 Absatz 4 Satz 1 des Anhangs II des Statuts muss die Vertretung der Funktionsgruppe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.