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Im Hinblick auf die soziale Sicherung für örtliche Bedienstete verweist Artikel 121 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden Vorschriften. Da Systeme der sozialen Sicherheit in bestimmten Ländern nicht existieren oder unzureichend sind, ist eine rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines eigenständigen oder komplementären Systems der sozialen Sicherheit zu schaffen.
„betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit“ Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung…
auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an…
In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit auf Grund einer Ausnahmeregelung oder einer besonderen Regelung für die…
Artikel 121 erhält folgende Fassung: Das Organ übernimmt die Soziallasten, die nach den am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten geltenden…
Sozialschutzsysteme sind Versicherungssysteme, bei denen Arbeitnehmer oder andere natürliche Personen, oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer, Sozialbeiträge…
Besteht in einem Mitgliedstaat ein System für den sozialen Schutz selbständiger Erwerbstätiger, so ergreift dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.