Erwägungsgrund 3 32010R1124
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe anzunehmen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte darauf geachtet werden, dass für jeden Bestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten gewährleistet ist und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigt werden.