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Der Übergangszeitraum nach Verordnung (EG) Nr. 1547/2007, der in eine Zeit wirtschaftlicher Schwierigkeiten fiel, war von rückläufigen Handelsvolumen geprägt, die die Bemühungen von Kap Verde um wirtschaftliche Diversifizierung behinderten. Der Übergangszeitraum genügte Kap Verde daher nicht, seine übermäßige Abhängigkeit von einer Hauptexportbranche zu überwinden und damit die potenziell nachteiligen Folgen der Streichung aus der Alles-außer-Waffen-Regelung abzumildern. Der Übergangszeitraum sollte folglich bis zum 1. Januar 2012 verlängert werden.
Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 der Kommission sieht vor, Kap Verde nach Ablauf des dreijährigen Übergangszeitraums mit Wirkung vom 1. Januar 2011 von der Liste…
Die gegenwärtig Cape Verde gewährte Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Frist für die vollständige Durchführung des Artikels VII des allgemeinen Zoll- und…
Die gegenwärtige Ausnahmegenehmigung betreffend das Zollpräferenzprogramm Kanadas CARIBCAN läuft am 31. Dezember 2011 aus. Eine Verlängerung hätte nur geringe…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Um die Rechtssicherheit nach Ablauf des Zeitraums für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu gewährleisten und in…
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1547/2007 erhält folgende Fassung: Die Republik Kap Verde wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 von der Liste der Länder in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.