Erwägungsgrund 2 32010R1127
Nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 wird ein Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen, wenn die Vereinten Nationen (VN) dieses Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder streichen. Ferner sieht dieser Artikel die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren vor, um etwaige negative Folgen abzumildern, die durch die Aufhebung der im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gewährten Zollpräferenzen entstehen.