Erwägungsgrund 1 32010R0115
Mit der Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft wird ein Höchstgehalt für Fluorid in natürlichen Mineralwässern festgelegt. Für Quellwässer wird ein solcher Höchstgehalt mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch festgelegt.