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Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII zum Statut wie folgt angepasst: 0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km 0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1 000 km 0,6316 EUR pro km für eine Entfernung von 1 001 bis 2 000 km 0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von 2 001 bis 3 000 km 0,1262 EUR pro km für eine Entfernung von 3 001 bis 4 000 km 0,0609 EUR pro km für eine Entfernung von 4 001 bis 10 000 km 0 EUR pro km für eine Entfernung von über 10 000 km. Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von — 189,48 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1 450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort; — 378,93 EUR bei einer Entfernung von 1 450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.
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