Erwägungsgrund 2 32010R0168
Mit Resolution 1859(2008) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2009. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/175/GASP des Rates wurde die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 entsprechend geändert.