Erwägungsgrund 1 32010R0168
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte von Gerichtsverfahren vorsieht. Diese besonderen Regelungen galten bis zum 31. Dezember 2008.