Erwägungsgrund 3 32010R0168
Mit Resolution 1905(2009) beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die nochmalige Verlängerung der beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2010. Im Einklang mit dem Beschluss 2010/128/GASP sollte die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 entsprechend geändert werden.