Erwägungsgrund 24 32006R0051
Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2006 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im CECAF-Raum festgesetzt werden.