Erwägungsgrund 30 32017R2403
Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die nicht über eine Genehmigung gemäß der vorliegenden Verordnung verfügen, sollten bei der Durchfahrt durch Unionsgewässer verpflichtet sein, dafür zu sorgen, dass ihre Fanggeräte so verstaut sind, dass sie nicht ohne weiteres zum Fischfang verwendet werden können.