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TEIL I Schiffe unter der Flagge Norwegens Die Anträge von Schiffen unter der Flagge Norwegens enthalten folgende Angaben: a) das internationale Rufzeichen; b) den Gruppencode. TEIL II Schiffe unter der Flagge der Färöer Die Anträge von Schiffen unter der Flagge der Färöer enthalten folgende Angaben: a) den Namen des Schiffes; b) die äußere Kennzeichnung; c) das internationale Rufzeichen; d) die Maschinenleistung; e) die Bruttoraumzahl und Länge über alles; f) die Arten, die gefangen werden sollen; g) das vorgesehene Fanggebiet.
Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling und Makrele fischen…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I…
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I…
Unbeschadet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthält ein von einer Drittlandsbehörde an die Kommission gerichteter Antrag auf Erteilung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.