Erwägungsgrund 20 32006R0051
Mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 ist nicht sichergestellt, dass die Heringsfänge die für diese Art festgesetzten Fangmengen nicht überschreiten. Daher müssen Übergangsmaßnahmen eingeführt werden, die eine geeignete Überwachung und Zählung von Hering in unsortierten Anlandungen gewährleisten.