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Vorgeschriebene Eintragungen in das Logbuch 1. Nach jedem Hol: 1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht); 1.2. Datum und Uhrzeit des Hols; 1.3. die geografische Position zum Zeitpunkt des Hols; 1.4. die verwendete Fangmethode. · 2. Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Fischereifahrzeug: 2.1. der Hinweis „übernommen von“ oder „umgeladen auf“; 2.2. die umgeladene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); 2.3. Name sowie äußere Kennbuchstaben und -ziffern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist; 2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden. · 3. Nach jeder Anlandung in einem EU-Hafen: 3.1. der Name des Hafens; 3.2. die angelandete Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht). · 4. Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Europäische Kommission: 4.1. das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung; 4.2. die Art der Meldung: „Fang bei der Einfahrt“, „Fang bei der Ausfahrt“, „Fang“, „Umladung“; 4.3. bei Funkmeldungen: der Name der Funkstation. ·
(10) Davon jederzeit eine Höchstanzahl von 10 für Schiffe, die Kabeljaufang mit Kiemennetzen betreiben. TEIL III Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 2 ANHANG V…
Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Felder müssen nicht ausgefüllt werden, wenn für die Anlandung oder Umladung des gesamten Fangs in der EU eine…
(vom Geber- und vom Empfängerschiff auszufüllen) Text von Bild Schiffskennzeichnung 1. Name des Schiffs: 2. Art des Schiffs (Fangschiff oder Transportschiff):…
Text von Bild Schiffskennzeichnung 1. Name des Schiffs: 2. Art des Schiffs (Fangschiff oder Transportschiff): 3. Flagge (Registrierland): 4. Heimathafen…
(2) Geringere Größe bei grünen Salzfischen. ANHANG XII VORGESCHRIEBENE EINTRAGUNGEN IN DAS LOGBUCH FANGBEZOGENE LOGBUCHEINTRAGUNGEN Angaben Code Name des…
Die gemäß Absatz 1 zu erfassenden Daten werden für jeden einzelnen Hol erfasst und sollten soweit möglich Folgendes umfassen: a) Artenzusammensetzung nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.