Erwägungsgrund 7 32008R1005
Entsprechend der Definition der IUU-Fischerei sollte sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf den Fischfang auf Hoher See und in Meeresgewässern unter der Gerichtsbarkeit oder der Hoheitsgewalt von Küstenstaaten erstrecken, einschließlich der Meeresgewässer unter der Gerichtsbarkeit oder Hoheitsgewalt von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.