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Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummi oder andere Zubereitungen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, ermöglichen es nicht, dass das Nikotin allmählich und kontinuierlich über den ganzen Tag verteilt freizusetzen und können daher nicht als Erzeugnisse mit prophylaktischen und therapeutischen Eigenschaften angesehen werden. In der zusätzlichen Anmerkung ist daher auszuführen, dass Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummi oder andere Zubereitungen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, und unter Position 2106 oder 3824 fallen, nicht zu Kapitel 30 (pharmazeutische Erzeugnisse) gehören, mit Ausnahme von Nikotinpflastern.
Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellt sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber den übrigen Kriterien…
Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen nach…
Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus…
In Anhang I Teil II Abschnitt VI Kapitel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird die folgende zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt: „2. Zu Kapitel 30 gehören…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wurde…
Bestimmte nikotinhaltige Erzeugnisse, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, wurden von den Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.