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Zur Festsetzung der Ausfuhrerstattung für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse sollte eine pauschale Bewertungsmethode verwendet werden, um keine Kontrollen zur Aufdeckung geringfügiger, für die Qualität des Erzeugnisses unerheblicher Schwankungen der eingesetzten Mengen an Grundstoffen durchführen zu müssen. Als wirksamste Technik zur Ermittlung der Grundgetreidemengen hat sich die Analyse des Aschegehalts des Enderzeugnisses erwiesen. Es sollte dafür gesorgt werden, dass diese Analyse in der gesamten Union nach der gleichen Methode durchgeführt wird.
Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Mittel der Union und zur Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten sollte vorgesehen werden, dass die…
In der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission sind die Methoden, Verfahrensweisen und Formeln festgelegt, die für die Berechnung des Ergebnisses der…
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf…
Für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die in Artikel 15…
Diese Verordnung legt Folgendes fest: a) die Methodik und die Analysemethoden, die zur Bestimmung des Gehalts landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des…
Gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.