Erwägungsgrund 27 32014R0510
Damit den spezifischen Herstellungsprozessen und handelsbezogenen Anforderungen im Falle von Nicht-Anhang-I-Waren, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse enthalten, Rechnung getragen wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Vorschriften zu den Eigenschaften der auszuführenden Nicht-Anhang-I-Waren und der zu deren Herstellung verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Vorschriften zur Bestimmung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach der Verarbeitung in Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden, Vorschriften über den Nachweis der Zusammensetzung der ausgeführten Nicht-Anhang-I-Waren, Vorschriften, die eine Erklärung über die Verwendung bestimmter eingeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verlangen, Vorschriften über die Gleichstellung landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Grunderzeugnissen sowie über die Bestimmung der jeweiligen Referenzmenge der einzelnen Grunderzeugnisse und die Anwendung horizontaler Bestimmungen zu Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf Nicht-Anhang-I-Waren.