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Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Mittel der Union und zur Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten sollte vorgesehen werden, dass die Ausfuhrerstattungen und die Ausfuhrabgaben für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, die sich auf eine bestimmte Menge bezieht.
Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und die Ausfuhrabgaben gemäß…
Für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die in Artikel 15…
Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden mindestens einmal…
Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der…
Im Hinblick auf die Verwaltung der Erstattungsbeträge, die im Laufe eines Haushaltsjahres bei der Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form…
Zur Erleichterung der Anwendung der Ausfuhrerstattungen durch die Mitgliedstaaten sollten die Erstattungssätze für verschiedene Grunderzeugnisse, die in Waren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.