Erwägungsgrund 24 32014R0510
Es gilt sicherzustellen, dass für eingeführte Nicht-Anhang-I-Waren, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und wiederausgeführt, nach Verarbeitung ausgeführt oder zu anderen Nicht-Anhang-I-Waren hinzugefügt werden, keine Ausfuhrerstattung gewährt wird. Im Falle von Importgetreide, -reis, -milch und -milcherzeugnissen oder -eiern, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen werden, gilt es sicherzustellen, dass keine Erstattung gewährt wird, wenn diese Erzeugnisse nach Verarbeitung bzw. Hinzufügung zu Nicht-Anhang-I-Waren ausgeführt werden.