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Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 stellen die Mitgliedstaaten für jedes der in Anhang I jener Verordnung genannten Gebiete sicher, dass die Gesamtkapazität der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis die Gesamtkapazität von 2006 oder 2007 nicht überschreitet. Es müssen Durchführungsbestimmungen für die Berechnung und Anpassung der Höchstkapazitäten festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Kapazitäten, die mit öffentlichen Zuschüssen abgebaut oder gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung zwischen geografischen Gebieten übertragen werden.
Die maximale Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird berechnet als maximale Kapazität in kW derjenigen…
Form und Inhalt des Verzeichnisses der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG)…
Jeder Mitgliedstaat erteilt Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben, spezielle…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 gelten für die Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis zum 31.…
Die Umsetzung dieser Empfehlung setzt voraus, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge im Rahmen einer besonderen Fangerlaubnis, die gemäß der Verordnung (EG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.