Erwägungsgrund 8 32019R1154
Schwertfisch aus dem Mittelmeer, der die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung unterschreitet, muss gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 zurückgeworfen werden. Dasselbe gilt für Fänge von Schwertfisch aus dem Mittelmeer, die die Obergrenze für Beifänge, die die Mitgliedstaaten in ihren jährlichen Fangplänen festgelegt haben, überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 5a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Schwertfisch aus dem Mittelmeer in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 16-05 umgesetzt, die vorsehen, dass Schwertfisch aus dem Mittelmeer von Fischereifahrzeugen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben.