Erwägungsgrund 6 32010R0237
Es müssen Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten den höchstzulässigen Fischereiaufwand je Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 oder nach Übertragungen von Aufwand zwischen Aufwandsgruppen gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung anpassen können. Diese Bestimmungen sollten die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Verfahren und Berechnungsmethoden regeln.