Erwägungsgrund 5 32010R0255
Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten die vitalen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen gewahrt sein.
Im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollten die vitalen sicherheits- und verteidigungspolitischen Interessen der Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung von ATFM-Maßnahmen gewahrt sein.