Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Durchführung von Artikel 11 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zentrale ATFM-Stelle Jahresberichte mit Angaben zur Qualität der ATFM, erstellt, die Folgendes enthalten: a) Ursachen von ATFM-Maßnahmen; b) Auswirkungen von ATFM-Maßnahmen; c) Einhaltung von ATFM-Maßnahmen; d) Beiträge der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beteiligten zur Optimierung der Auswirkungen auf das Gesamtnetz.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Archiv der in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten ATFM-Daten, Flugdurchführungspläne, Betriebs-Logs und relevanten Kontextdaten von der zentralen ATFM-Stelle geschaffen und gepflegt wird. Die in Unterabsatz 1 genannten Datenelemente sind für die Dauer von zwei Jahren ab ihrer Übermittlung aufzubewahren und der Kommission, den Mitgliedstaaten, ATS-Stellen und Betreibern zugänglich zu machen. Diese Daten sind Flughafenkoordinatoren und Flughafenbetreibern zugänglich zu machen, um sie bei ihrer regelmäßigen Bewertung der erklärten Kapazität zu unterstützen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.