Erwägungsgrund 4 32010R0255
Diese Verordnung sollte nicht für militärische Einsätze und Übungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 gelten. Militärluftfahrzeuge, die als allgemeiner Luftverkehr betrieben werden, sollten jedoch ATFM-Maßnahmen unterliegen, wenn sie innerhalb des Luftraums oder an Flughäfen betrieben werden oder betrieben werden sollen, wo ATFM-Maßnahmen gelten.