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Damit der Zugang zu Geodatensätzen und -diensten nach einem einheitlichen Vorgehen gewährt wird, sollten in dieser Verordnung obligatorische Mindestanforderungen festgelegt werden.
Um die Interoperabilität der Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen für Downloaddienste und Transformationsdienste gemeinsame…
Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/2/EG festgelegt.
Um sicherzustellen, dass Behörden und Dritte über die technischen Möglichkeiten verfügen, ihre Geodatensätze und -dienste mit den Netzdiensten zu verknüpfen,…
Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Im Rahmen dieser…
Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste sollte…
Gemäß der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft nach harmonisierten Bedingungen Zugang zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.